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14:00 Auto und Quad fahren für Kinder - Verkehrsgarten, ...

 

Neues Jahr - neues Glück?

Wesentliche Änderungen für Familien ab dem 1. Januar 2009 im Überblick
mit freundlicher Unterstützung von www.familienwegweiser.de, der Internetseite des Bundesfamilienministeriums


Familienleistungsgesetz:

1. Kindergeld:


Ab dem 1. Januar 2009 steigt das Kindergeld jeweils monatlich:
• 1. und 2. Kind: 10 Euro (164 Euro)
• 3. Kind: 16 Euro (170 Euro)

• 4. Kind und weitere Kinder: 16 Euro (195 Euro)

2. Kinderfreibetrag:

Zudem wird der Kinderfreibetrag in der Steuer um 216 Euro auf 6.024 Euro jährlich angehoben. Davon profitieren:
• Eltern, die mehr als rund 67.000 Euro brutto verdienen
• Alleinerziehende, die mehr als rund 35.000 Euro brutto verdienen
Künftig wird es einfacher, Familien unterstützende Dienstleistungen steuerlich geltend zu machen. Die Förderung wird auf einheitlich 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro (höchstens 4.000 Euro) pro Jahr ausgeweitet, die von der Steuerschuld abgezogen werden können.

3. Schulbedarfspaket ab dem Schuljahr 2009/10

Familien, die von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe leben, erhalten zusätzlich zum Kindergeld Sozialgeld oder Sozialhilfe in der Höhe von 211 bis 281 Euro - je nach Alter des Kindes. Ab dem Schuljahr 2009/10 steht ihnen laut neuem Familienleistungsgesetz auch eine zusätzliche Leistung für die Schule zu: Jedes Kind erhält von der ersten Klasse bis zum Ende des 10. Schuljahres 100 Euro zu jedem Schuljahresbeginn. Das Geld soll zweckgebunden in Ranzen, Hefte, Stifte und weiteren persönlichen Schulbedarf investiert werden.

Die zuständigen Behörden können Nachweise darüber verlangen, ob das Geld sachgerecht verwendet wurde. Schülerinnen und Schüler, die nicht im Haushalt der Eltern wohnen, erhalten das Geld, wenn sie Anspruch auf Leistungen Familie mit 2 Kindernfür Unterkunft und Heizung haben. Auch hier kann im begründeten Einzelfall die Verwendung überprüft werden.

4. Verbesserte steuerliche Absetzbarkeit von Haushaltshilfen und Handwerkerrechnungen

Wer als Privathaushalt Dienstleistungen von der Kinderbetreuung über die Pflege bis zur Gartenarbeit in Anspruch nimmt, kann 2009 höhere Beträge bei der Steuer geltend machen. 20 Prozent der Arbeitskosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Pflege- und Betreuungsleistungen von der Steuerschuld abgezogen werden. Für alles zusammen gilt künftig ein erhöhter Höchstbetrag von 4.000 Euro
• Bei Handwerkerleistungen ohne Materialkosten können maximal 1.200 Euro geltend gemacht werden.
• Nur bei Arbeitsverhältnissen auf 400-Euro-Basis gilt weiterhin ein niedriger Höchstbetrag von 510 Euro


Kinderförderungsgesetz (KiföG):

Bis zum Jahr 2013 soll jedes dritte Kind unter 3 Jahren einen Platz in der Kita oder bei einer Tagesmutter finden. Ab dem 1. August 2013 gibt es einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz vom vollendeten 1. Lebensjahr an für alle Kinder.

5. Kinderbetreuung:

Ab dem 1. Januar 2008 sollen nicht mehr nur berufstätige Eltern einen gesicherten Betreuungsplatz erhalten, sondern auch diejenigen, die Arbeit suchen. _

Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes:

6. Elterngeld:

• Mindestbezugszeit des Elterngeldes von 2 Monaten
• Die Anträge können flexibler gestellt werden.
• Die besonderen Belange von ehemaligen und aktiven Wehr- und Zivildienstleistenden werden bei der Einkommensermittlung besser berücksichtigt.

  • Großelterngeld: Eltern von minderjährigen sowie junge volljährige Eltern in Ausbildung haben nun einen eigenen Anspruch auf Großelternzeit.

7. Weiterentwickelter Kinderzuschlag ab 2009

Seit Oktober 2008 gelten neue Regeln für den Kinderzuschlag. Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für Eltern, die ausreichend Geld für sich selbst verdienen, aber mit den Kindern auf Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe angewiesen wären. Davor bewahrt sie der Zuschlag. Die Mindesteinkommensgrenze wurde nun gesenkt:
• für Elternpaare: bei 900 Euro im Monat
• für Alleinerziehende bei 600 Euro im Monat

Als Höchsteinkommensgrenze berechnen die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit weiterhin die Summe des elterlichen Gesamtbedarfs zuzüglich des Gesamtkinderzuschlags.

8. Gesundheitsfonds

Ab dem 1. Januar 2009 gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen der gleiche allgemeine Beitragssatz von 15,5 Prozent. Durch den einheitlichen Satz konkurrieren die gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr um einkommensabhängige Beiträge, sondern stärker als bisher um Service und Leistungen. Weil jede Krankenkasse aus dem Gesundheitsfonds einen auf den Bedarf ihrer Versicherten abgestimmten Geldbetrag bekommt, kann sie den Versicherten Wahltarife anbieten und spezielle Versorgungsangebote machen.

Für Familien gilt auch nach Einführung des Gesundheitsfonds weiterhin die beitragsfreie Mitversicherung von Ehepartner und Kindern. Ein eventuell anfallender Zusatzbeitrag muss für die Mitversicherten nicht gezahlt werden.

Weitere Informationen rund um Förderung von Familien auf der Internetseite des Familienministerium:

www.familien-wegweiser.de

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