Medienkompetenz: „Eltern haften für ihre Kinder"
Gegen Mumps und Röteln gibt es Impfungen, gegen schlechte Noten wirken Übung oder Nachhilfe und gegen den ersten Liebeskummer Trostpflaster, aber welches Rezept gibt es gegen die Internet-Haftung? Immerhin kann das eine riskante und teure Angelegenheit sein.
„Eltern haften für ihre Kinder". Das früher nur von Baustellen bekannte Schild macht wenig Hoffnung, bringt aber die Antwort eigentlich schon auf den Punkt: Aufpassen heißt die Devise. Das klingt zunächst nach einem einfachen Rezept. Wie aber soll das aussehen? Permanent die eigenen Kinder überwachen, damit sie keine Musik illegal downloaden, Filme in Tauschbörsen einstellen (Filesharing) oder Waren übers Netz bestellen?
Heute müssen Eltern ihre Kinder nicht nur an Baustellen begleiten und schützen, sondern in der Online-Welt ständige Wachsamkeit üben. Hat man einen Internetanschluss, muss man diesen auch überwachen. Das bedeutet, man hat Pflichten zur Prüfung und zum Handeln. Medienkompetenz vermitteln, also seinen Kindern zeigen, wie es richtig geht, ist ein vorbeugendes Mittel. Kinder-Schutzsoftware und privat marktübliche Sicherungen einrichten ist daneben sehr wichtig. Der juristische Hintergrund nennt sich Störerhaftung.
Beispiel Internet-Tauschbörse: Hier landen urheberrechtlich geschützte Werke wie Filme, Musik oder Computerprogramme und werden, ohne etwas dafür zu bezahlen und ohne Einwilligung der Berechtigten, verbreitet und weitergegeben. Dadurch werden natürlich Urheberrechte und vor allem die Rechte zur wirtschaftlichen Verwertung geschützter Werke verletzt. Hat ein Kind z.B. einen Film in so eine Tauschbörse eingestellt, kann es selbst häufig nicht in Anspruch genommen werden – vor allem weil im Internet die Identität des eigentlichen Verursachers oft nicht zu ermitteln ist. Und mithilfe einer IP-Adresse kann nur der Inhaber des Internet-Anschlusses ermittelt werden, nicht aber derjenige, der von diesem Anschluss aus die Urheberrechte verletzt hat.
In solchen Fällen wäre der Rechteinhaber praktisch ungeschützt Angriffen ausgeliefert. Vor allem könnte er nicht einmal verbieten, dass seine Rechte nochmal oder weiterhin verletzt werden, also Unterlassung verlangen. Auf diese Weise liefe der Urheberrechtsschutz quasi leer. Um das zu verhindern, gibt es die Haftung des sogenannten „Störers". Und als solcher kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer zwar kein Täter ist, aber irgendwie ursächlich zur Verletzung z. B. von Urheberrechten beiträgt. Wichtig für den Fall, dass mal ein Abmahnschreiben im Briefkasten liegen sollte: Das gilt nur für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, aber nicht für Schadenersatzansprüche! Und eine Haftung kommt auch nur dann in Betracht, wenn man die Möglichkeit hatte, dies zu verhindern bzw. – im „Juristen-Deutsch" – zumutbare Prüfpflichten verletzt hat. Verhindern Sie deshalb schon bevor was passiert, dass etwas passiert: Zeigen und sagen Sie Ihren Kindern, wie man sich richtig verhält im Netz, was erlaubt und verboten ist. Und richten Sie
Kinderschutzsoftware und die marktüblichen Sicherungen ein.
Sollten Ihre Kinder irgendwelche Waren im Internet bestellt oder andere Verträge abgeschlossen haben, gilt der folgende Tipp: Bevor Sie sich mit dem Vertragspartner lange über möglicherweise fehlende Geschäftsfähigkeit Ihrer Kleinen und mangelnde elterliche Genehmigung zu dem Vertragsschluss streiten, erklären Sie einfach rechtzeitig und schriftlich oder per E-Mail den Widerruf des Vertrags. Denn Verträge, die über das Internet abgeschlossen werden, sind sogenannte Fernabsatzverträge, bei denen Verbraucher ein Widerrufsrecht haben. Wichtig und grundsätzlich zwingend ist hier nur die Einhaltung einer Frist von 2 Wochen, die Sie sicherheitshalber ab Vertragsschluss berechnen. Mehr ist nicht nötig, aber auch nicht weniger. Insbesondere müssen Sie keine Gründe für den Widerruf angeben.
Vorbeugen ist aber immer das beste Rezept.
TIPP – Internetverträge: Schriftlich (zum Beweis ggf. per Einschreiben/ Rückschein) und innerhalb von 2
Wochen Widerruf erklären!
TIPP – Abmahnungen: Als bloßer Anschlussinhaber können Sie bei Urheberrechtsverletzungen, wenn
überhaupt, nur auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, nicht auf Schadenersatz!
TIPP – Abmahnungen: Nicht einfach vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen
unterschreiben! Hier sind nämlich häufig schon Schadenersatzforderungen mit aufgenommen.
Wichtigster TIPP: Medienkompetenz! Sie sind Vorbild. Zeigen und erklären Sie Ihren Kindern immer
wieder, wie man sich richtig im Netz verhält und was erlaubt ist und was nicht.
Noch mehr Tipps:
http://www.fragfinn.de/kinderliste/eltern/kinderschutz/schutzsoftware.html
http://www.kindersoftwarepreis.de/index.php?id=7
sowie die Angebote der Landesmedienanstalten und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter.
![]()




