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Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

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In vielen Krankheitsfällen ist eine medizinische Rehabilitation vonnöten, um u.a. eine Erwerbsunfähigkeit zu verhindern und einen Wiedereinstieg in die Gesellschaft zu gewährleisten. Rechtsanwältin Carolin Greiner Mai hilft Ihnen bei der Lösung von rechtlichen Problemen - im Sozialrecht oder Strafrecht.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Erwachsene, aber auch Kinder und Jugendliche.

Wenn eine Erkrankung oder Behinderung zu einer möglichen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder sogar Pflegebedürftigkeit führen kann, so sollen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die Einschränkungen beseitigen oder auch Pflegebedürftigkeit abwenden. Sinn der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist das Verhindern von Erwerbsunfähigkeit und Pflegebedürftigkeit. Die medizinische Rehabilitation soll Funktionen und Fähigkeiten fördern, entwickeln und wiederherstellen.

Unterschieden wird zwischen stationärer medizinischer Rehabilitation und ambulanter. Die akute medizinische Behandlung findet im Krankenhaus statt. Die Nachbehandlung findet in der Regel stationär in einer Rehabilitationseinrichtung statt. Die stationäre Rehabilitation kommt in der Regel dann in Betracht, wenn spezielle Maßnahmen im Anschluss an die Akutbehandlung im Krankenhaus erforderlich sind. Die ambulante medizinische Rehabilitation kommt in der Regel dann in Betracht, wenn der Gesundheitszustand nach Frührehabilitationsmaßnahmen im Krankenhaus bereits soweit gebessert wurde, dass keine stationäre Behandlung in einer Reha-Einrichtung mehr notwendig ist. 

Insbesondere bei medizinischer Rehabilitation im orthopädischen Bereich kann oft die ambulante Rehabilitation verhindern, dass die Familie durch die medizinische Rehabilitation auseinander gerissen wird und die Sorge um die Versorgung minderjähriger Kinder genommen ist. Gegebenenfalls sollte genau geprüft werden, welche medizinische Rehabilitation in der Sache sinnvoll und durchsetzbar ist.

Leistungen für Kinder und Jugendliche

Auch Kinder und Jugendliche haben einen Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Diese Leistungen werden zum Teil von der Rentenversicherung und zum Teil von der Krankenversicherung erbracht. Dabei ist zu beachten, dass der Reha-Träger zuständig ist, bei dem die Leistung beantragt wurde. 

Hier hat das Flexi-Renten-Gesetz vom Dezember 2016 die Ansprüche der Kinder von Versicherten der Rentenversicherung gestärkt. Insoweit ergibt sich jetzt eine eigenständige Pflichtleistung für Kinder und Jugendliche, bei denen eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit vorliegt oder die Gesundheit, insbesondere durch chronische Erkrankungen, beeinträchtigt ist. Voraussetzung hier ist, dass durch diese Leistungen die beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann und dieses Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit der Kinder und Jugendlichen hat. 

Auch bei Kindern und Jugendlichen können die Leistungen stationär oder ambulant erbracht werden. Wichtig ist, dass ein gesetzlicher Anspruch auf die Mitaufnahme einer Begleitperson besteht, wenn dies für die Durchführung oder den Erfolg der Leistung zur Kinderrehabilitation notwendig ist. Das Gleiche gilt für die Mitnahme von Familienangehörigen, wenn die Mitnahme der Familie in den Rehabilitationsprozess erforderlich ist. Auch ist die bisherige Wiederholungsfrist von vier Jahren nunmehr weggefallen, d. h. stationäre Leistungen können nun in der Regel für mindestens vier Wochen erbracht werden.

Leistungen zur Nachsorge sind dann zu erbringen, wenn sie notwendig sind, um den Erfolg der Kinderrehabilitation zu sichern und nicht mehr von Fristen abhängig. Hier steht nunmehr die medizinische Notwendigkeit im Vordergrund und muss ggf. nachgewiesen werden. Sollten beantragte Maßnahmen mit unzureichender Begründung abgelehnt werden, ist es wichtig, fristgerecht Widerspruch gegen die Bescheide der Krankenversicherung oder Rentenversicherung einzulegen. Oft kann durch das Nachreichen von ausführlichen Befundberichten bereits im Widerspruchsverfahren die Abhilfe erreicht werden. 

Heil- und Hilfsmittel

Zur medizinischen Rehabilitation insgesamt gehören aber auch Heilmittel und Hilfsmittel (zu den Heilmitteln zählen physikalische Therapie wie passive/aktive Bewegungstherapie, Massagen, Elektrotherapie, aber auch Maßnahmen der Sprach-, Stimm- und Sprechtherapie sowie Ergotherapie). Auch diese Heilmittel können beansprucht werden, wenn dadurch gesundheitliche Einschränkungen oder Behinderungen verbessert werden können.

Hilfsmittel sollen ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktionen ersetzen. Dazu gehören z. B. orthopädische Hilfsmittel wie Prothesen oder Orthesen, aber auch Rollstühle. Andere Hilfsmittel sind z. B.  Seh- oder Hörhilfen. Der Leistungsanspruch umfasst nicht nur die Gewährung der Hilfsmittel, sondern natürlich auch Änderung, Instandsetzung, Ersatzbeschaffung und Ausbildung im Gebrauch sowie die zum Schutz der Versicherten erforderlichen Wartungen und Kontrollen. Zur medizinischen Rehabilitation gehört aber auch Physiotherapie, Belastungserprobung und Arbeitstherapie, Reha-Sport, sodass hier stets zu prüfen ist, welche Maßnahmen vom Reha-Träger zu gewähren sind.

Anwaltskanzlei Friedrichs, von Oldenburg und Schulte

Die Anwaltskanzlei ist seit über 20 Jahren tätig. Frau Rechtsanwältin Greiner Mai ist als Fachanwältin für Sozialrecht und Strafrecht tätig und verfügt über umfangreiche Erfahrungen auf diesen Gebieten, insbesondere im Sozialrecht auf dem Gebiet des Rentenrechtes, Schwerbehindertenrechtes und Krankenversicherungsrechtes, aber auch im Bereich des Bußgeldrechtes (Ordnungswidrigkeitsverfahren) und Strafrecht (z. B. Jugendstrafrecht). Frau Rechtsanwältin Greiner Mai steht Ihnen bei der Lösung von rechtlichen Problemen - im Sozialrecht oder Strafrecht - gern jederzeit zur Verfügung und ist für Sie am Standort Weimar da.

Friedrichs, von Oldenburg und Schulte
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Fachanwältin für Sozialrecht und Strafrecht
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© Greiner Mai

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