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Vereinbarkeit von Familie und Beruf

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Für viele Eltern ist es ein Spagat zwischen dem Wunsch, auf der einen Seite möglichst viel Zeit mit der Familie zu verbringen, auf der anderen Seite aber auch der Notwendigkeit gerecht zu werden, ein Einkommen zur Bedarfsdeckung zu erzielen. Oftmals lässt sich eine 40-Stunden-Woche jedoch nicht mit den Bedürfnissen der Familie vereinbaren. 

Mehr Zeit für die Familie

Die Lösung hier lautet : Eine Tätigkeit in Teilzeit.

Die Arbeitszeit auf ein familienverträgliches Maß zu reduzieren, kann auf mehrere gesetzliche Grundlagen gestützt werden.

Zunächst kann im Rahmen der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen werden. Nach Ende der Elternzeit ist eine Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung möglich. Auch besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit gem. § 8 TzBfG. Liegen hier die Voraussetzungen vor, kann der Arbeitgeber dem Reduzieren der Arbeitsleistung nur mit entgegenstehenden betrieblichen Interessen entgegentreten. Zu bedenken ist jedoch, dass dann, wenn die Kinder größer sind, die Arbeitszeit nicht so ohne weiteres wieder aufgestockt werden kann.

Die Lösung bietet hier das neue Teilzeit-Brücken-Gesetz. Seit 01.01.2019 ist es einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer möglich, für eine bestimmte Dauer – mindestens 1 Jahr, maximal 5 Jahre – die Arbeitszeit zu reduzieren, ohne Gründe hierfür benennen zu müssen. Nach Ablauf der „Teilzeitbrücke“ wird dann das Arbeitsverhältnis in Vollzeit wieder fortgesetzt. Der Arbeitgeber – er muss mindestens 45 Arbeitnehmer beschäftigen - kann hiergegen lediglich entgegenstehende betriebliche Interessen einwenden. So kann beispielsweise die Betreuung der Kinder nach der Schule sichergestellt werden. Wenn die Kinder dann keiner oder nur noch geringerer Betreuung bedürfen, wird die Rückkehr in die Vollzeit-Beschäftigung erleichtert, denn der Vertrag wird nach Ablauf der Teilzeitperiode, normal fortgesetzt.

Aber Vorsicht: Die Entscheidung will überlegt sein. Wenn man sich einmal für die Inanspruchnahme der Brückenteilzeit entschieden hat, ist man daran gebunden. Und zwar für die gesamte Dauer, für den man sich die Reduzierung der Arbeitszeit gewünscht hat. Eine Abänderung – egal ob eine Verlängerung oder Verkürzung der Teilzeitperiode – ist nicht möglich. Ein erneuter Antrag auf Teilzeitbeschäftigung kann erst gestellt werden, wenn eine Tätigkeit in dem ursprünglichen Umfang für einen Zeitraum von 12 Monaten ausgeübt wurde.

Die Anwaltssozietät Dr. Baun, Gutsche, Braunholz, Angermann berät euch gerne, wenn ihr Fragen zu obigen oder anderen Themen habt. 

Eure Rechtsanwältin Annika Hergesell


DR. BAUN, GUTSCHE, BRAUNHOLZ, ANGERMANN
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