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Chancengleichheit für Familien durch Leistungen zu Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche

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Unsere Kinder haben ein Recht auf Mitmachen...

... zum Beispiel bei Ausflügen oder Klassenfahrten, beim Mittagessen in Schule und Kita, bei Musik sowie bei Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen. Wo Kinder und Jugendliche aufgrund des geringen Einkommens ihrer Familien in besonderer Weise von Ausschluss bedroht sind, eröffnet das Bildungs- und Teilhabepaket Chancen. Seit dem Jahr 2011 besteht die Möglichkeit, für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Leistungen für Bildung und Teilhabe in Anspruch zu nehmen. Voraussetzungen für die Förderung sind der Bezug von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe bzw. ein Anspruch auf Kinderzuschlag oder Wohngeld. Auch wer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, kann einen Anspruch auf das Bildungspaket haben. 

Zum 1. August 2019 wird das Bildungs- und Teilhabepaket erweitert. Folgende Leistungen können in Anspruch genommen werden:

 
Mittagessen in Kita, Schule und in der Kindertagespflege: 

Einen Zuschuss für das gemeinsame Mittagessen gibt es dann, wenn Aufwendungen für ein gemeinschaftliches Mittagessen entstehen. Dabei muss die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten werden oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart sein. Nicht übernommen wird beispielsweise die Selbstversorgung am Kiosk.

 

Lernförderung: 

Bedürftige Schülerinnen und Schüler können Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn nur dadurch das wesentliche Lernziel erreicht werden kann. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen. Damit jedes Kind unabhängig vom Geldbeutel der Eltern die gleiche Chance auf eine gute Bildung hat, wird seit August 2019 die Lernförderung auch dann übernommen, wenn noch keine Versetzungsgefährdung vorliegt.


Kultur, Sport, Mitmachen: 

Bedürftige Kinder sollen in der Freizeit nicht ausgeschlossen sein, sondern bei Sport, Spiel und Kultur mitmachen. Dafür steht seit August 2019 monatlich ein Betrag von insgesamt bis zu 15 Euro für jedes Kind zur Verfügung, zum Beispiel für den Mitgliedsbeitrag des Sportvereins, die Gebühren der Musikschule oder im Ausnahmefall auch für Ausrüstungsgegenstände wie Sportschuhe oder Musikinstrumente.
Der Teilhabebetrag kann im gesamten Bewilligungszeitraum angespart werden (z. B. für Ferienfahrten)

 
Persönlicher Schulbedarf: 

Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (z. B. Schulranzen, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien), wird den Schülerinnen und Schülern zweimal im Schuljahr ein Zuschuss gezahlt: seit August 2019 zu Beginn des Schuljahres 100 Euro und jeweils im Februar darauf 50 Euro – insgesamt 150 Euro. Wenn Kinder erst im Verlaufe des jeweiligen Schuljahrs erstmalig oder aufgrund einer Unterbrechung ihres Schulbesuches erneut in eine Schule aufgenommen werden, werden 100 Euro, wenn der erste Schultag in den Zeitraum von August bis Januar des Schuljahres fällt, oder 50 Euro gezahlt, wenn dieser Tag in den Zeitraum von Februar bis Juli des Schuljahres fällt.

 

Ausflüge/Klassenfahrten: 

Zudem werden die Kosten ein- und mehrtägiger Ausflüge von Schulen, Kitas und Kindertagespflege übernommen (z. B. für Klassenfahrten). Wird vor Beginn der Fahrt bzw. des Ausfluges eine Bestätigung der Schule bzw. Kita über die Höhe der Kosten eingereicht, erfolgt die Zahlung direkt an die Schule bzw. Kita. Bei Verauslagung der Kosten ist nach Vorlage der Quittung die Erstattung der Kosten möglich.

   

Schülerbeförderung: 

Insbesondere wer eine weiterführende Schule besucht, hat oft einen weiten Schulweg. Fallen deswegen Aufwendungen für Schülerbeförderung an, werden die erforderlichen Aufwendungen für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges übernommen. Die Schülerbeförderung in der Stadt Halle (Saale) ist per Satzung geregelt, auch die Höhe der Kostenübernahme. Diese Ansprüche hieraus gehen einem Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe vor und sind beim Fachbereich Bildung zu beantragen.


Wissenswertes

Wie kommt man an die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket?

Mit dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag bzw. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz besteht gleichzeitig die Möglichkeit der Inanspruchnahme für Bildung und Teilhabe. Hierzu sind die erforderlichen Unterlagen entweder im Jobcenter, Team Bildung und Teilhabe oder in der Stadt Halle, FB Soziales, Team Bildung und Teilhabe einzureichen. Eine gesonderte Antragstellung ist lediglich bei der Lernförderung erforderlich.

Das Abrechnungsverfahren ist ganz unkompliziert. Die zuständigen Stellen (Jobcenter und Kommune) stellen einen Gutschein für die Leistungsberechtigten aus oder überweisen das Geld, zum Beispiel für eine Fahrt, direkt an die Anbieter. Die Abrechnung der ausgestellten Gutscheine erfolgt direkt zwischen dem Anbieter und dem Jobcenter bzw. der Kommune. Der Schulbedarf und die Schülerbeförderung werden als Direktzahlung an die Eltern ausgezahlt.

 

Unser Beratungsangebot – Wir sind für euch da!

Kontakte und Ansprechpartner:

Jobcenter Halle (Saale) 
- zuständig für den Rechtskreis SGB II

Team Bildung und Teilhabe                
Neustädter Passage 3            
06122 Halle (Saale)
E-Mail: Jobcenter-Halle.726-Bildung-und-Teilhabe@jobcenter-ge.de
Telefon: (0345) 6822 802

Fachbereich Soziales der Stadt Halle (Saale) 
- zuständig für den Rechtskreis SGB XII sowie für AsylbLG, Wohngeld, KiZ

Team Bildung und Teilhabe
Südpromenade 30, 3. Etage
06128 Halle (Saale)
E-Mail: bildung-teilhabe@halle.de
Telefon: (0345) 221 5428

© Jobcenter Halle

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