2403
Anzeige

„Eltern haften für ihre Kinder!“ Ist das wirklich so? Und kann ich mich gegen die finanziellen Folgen absichern?

  • Kategorie:  
„Eltern haften für ihre Kinder!“ Diesen Satz liest man häufig. Doch er ist nicht immer richtig. Wann eine Haftung gegeben ist und ob man sich als Eltern im Rahmen der Privat-Haftpflichtversicherung gegen Schäden bzw. die Inanspruchnahme aus Schäden, welche der Nachwuchs verursacht hat, ist differenziert zu betrachten.

Die Anwaltssozietät Dr. Baun, Gutsche, Braunholz, Angermann berät

Zunächst einmal geht es um die Frage, ob und ab wann ein Kind für einen Schaden, den es verursacht hat, verantwortlich ist. In diesem Zusammenhang ist zunächst einmal zu berücksichtigen, dass nach § 828 Abs. 1 BGB Kinder, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für einen Schaden nicht verantwortlich sind. Für Schäden, die im Straßenverkehr verursacht werden, gilt das nach § 828 Abs. 2 BGB bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres.

Verursachen Kinder in diesem Alter einen Schaden, kommt es bei der Frage nach der Ersatzpflicht darauf an, ob den Eltern eine Aufsichtspflichtverletzung vorgeworfen werden kann.

Einen im Grunde alltäglichen Fall, dessen Lösung man so aber vielleicht nicht unbedingt erwartet hätte, hatte vor einiger Zeit das Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorliegen. Ein dreieinhalbjähriger Junge war nach dem Schlafenlegen mit einem Hörspiel unbemerkt wieder aufgestanden und zur Toilette gegangen. Dabei verwendete er so viel Toilettenpapier, dass der Abfluss verstopfte und das Bad überschwemmte. Die Beseitigung des Wasserschadens war mit Reparaturkosten in Höhe von 15.000 €verbunden. Diesen Schaden sollte nun die Mutter ersetzen, weil sie ihre Aufsichtspflicht verletzt habe. Das Oberlandesgericht Düsseldorf vertrat in dem zu entscheidenden Fall die Auffassung, dass der Mutter eine solche Pflichtverletzung nicht zur Last gelegt werden könne. Sie sei nicht verpflichtet, das Kind ständig zu kontrollieren, denn ständige Kontrollen würden den Lernprozess des Kindes stören. Sicherlich könnte man hier auch eine andere Auffassung vertreten.

Die Mitversicherung deliktsunfähiger Kinder im Rahmen der Privat-Haftpflichtversicherung beseitigt langwierige Diskussionen über die Frage, ob eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt oder nicht. Auf diese kommt es bei der Mitversicherung deliktsunfähiger Kinder, die viele Versicherer ohne zusätzliche Prämie anbieten, nicht an. Das ist insbesondere dann interessant, wenn die Schäden – wie so oft – bei Freunden und Bekannten verursacht werden, denn Diskussionen über die Haftung können die Freundschaft durchaus auf die Probe stellen.

Die Anwaltssozietät Dr. Baun, Gutsche, Braunholz, Angermann berät gerne bei weiteren Fragen zu den Themen Haftung und Versicherung.

Eure Rechtsanwältin Annika Hergesell


DR. BAUN, GUTSCHE, BRAUNHOLZ, ANGERMANN
Rechtsanwälte. Fachanwälte. Notare. Gegründet 1922

Brüder-Grimm-Platz 4 
34117 Kassel 

Marktstraße 6
34225 Baunatal

561 720980
www.bgba-kassel.de
info@bgba.de

© DR. BAUN, GUTSCHE, BRAUNHOLZ, ANGERMANN

« Zurück zur Übersicht