Verwaltungsrecht
Das Verwaltungsrecht wird als die Gesamtheit der Rechtssätze, welche die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung regeln, verstanden (vgl. u.a. Creifelds kompakt, Rechtswörterbuch, Verwaltungsrecht, beck-online). Im engeren Sinne meint das Verwaltungsrecht den Inbegriff der Rechtsnormen, die das hoheitliche Tätigwerden der öffentlichen Verwaltung bestimmen (a.a.O.).
Das Verwaltungsrecht untergliedert sich in das allgemeine Verwaltungsrecht und das besondere Verwaltungsrecht.
Allgemeines Verwaltungsrecht
Das allgemeine Verwaltungsrecht hat die für alle Gebiete der öffentlichen Verwaltung geltenden Regeln zum Gegenstand (a.a.O.). Dies betrifft beim allgemeinen Verwaltungsrecht z.B. die Verwaltungsorganisation, Erlass und Rücknahme von Verwaltungsakten, das Verwaltungsverfahren einschl. des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (a.a.O.).
Besonderes Verwaltungsrecht
Das besondere Verwaltungsrecht gliedert sich in zahlreiche verwaltungsrechtliche Fachgebiete (a.a.O.). Das Besondere Verwaltungsrecht umfasst dabei z.B. das Beamtenrecht, Gemeinde-/Kommunalrecht/Kommunalabgabenrecht, Polizeirecht, das öffentliche Baurecht Gewerberecht, Schulrecht, Prüfungsrecht, Wegerecht, oder Wasserrecht.
Verwaltungsverfahrensrecht
Im Verwaltungsrecht von Bedeutung ist außerdem das Verfahrensrecht. Im Freistaat Thüringen z.B. richtet sich das Verfahrensrecht zum Verwaltungsrecht grds. allgemein nach dem Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Im Bereich des Bundes gilt für das Verwaltungsverfahren im Verwaltungsrecht im Allgemeinen das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Spezielle Verfahrensregelungen gehen dem allgemeinen Verfahrensrecht vor.
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